Persönliche Freibeträge

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag.

Erwerber Freibetrag
Ehegatte oder Lebenspartner 500.000
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes 400.000
Übrige Enkel 200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000
Erwerber der Steuerklasse II 20.000
Erwerber der Steuerklasse III 20.000

Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR. Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung.