Meldevergütung an das Klinische Krebsregister

Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das klinische Krebsregister

Mit Urteil vom 9. September 2015, XI R 31/13 (BFH/NV 2016 S. 249) hat der BFH festgestellt, dass sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind.

Der Urteilsbegründung des BFH folgend, "[dienen] lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck [...], Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen".

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 - III C 3 - S-7103-b / 16 / 10001 (2016/0900109), BStBl I S. ..., geändert worden ist, in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 nach Nr. 6 folgende neue Nr. 6a eingefügt:

"6a) 1Meldungen eines Arztes, z.B. an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können;"

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

(BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7170 / 15 / 10004 vom 24.11.2016)