Termine 2024

März

11. 03. 2024

Zahlungsschonfrist: 14. 03. 2024

  • Einkommensteuer 1.Vj 2024
  • Körperschaftsteuer 1.Vj 2024
  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 02 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 01 / 2024

April

10. 04. 2024

Zahlungsschonfrist: 15. 04. 2024

  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 03 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 02 / 2024

Mai

10. 05. 2024

Zahlungsschonfrist: 13. 05. 2024

  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 04 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 03 / 2024

15. 05. 2024

Zahlungsschonfrist: 21. 05. 2024

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer


DV = Dauerfristverlängerung

VA = Voranmeldung


Hinweise: Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden. Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage. Alle Angaben ohne Gewähr.