Termine 2024

Juli

10. 07. 2024

Zahlungsschonfrist: 15. 07. 2024

  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 06 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 05 / 2024

August

12. 08. 2024

Zahlungsschonfrist: 15. 08. 2024

  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 07 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 06 / 2024

15. 08. 2024

Zahlungsschonfrist: 19. 08. 2024

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

September

10. 09. 2024

Zahlungsschonfrist: 13. 09. 2024

  • Einkommensteuer 3.Vj 2024
  • Körperschaftsteuer 3.Vj 2024
  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler ohne DV für 08 / 2024
  • Umsatzsteuer-VA für Monatszahler mit DV für 07 / 2024


DV = Dauerfristverlängerung

VA = Voranmeldung


Hinweise: Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden. Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage. Alle Angaben ohne Gewähr.