Umsatzsteuerliche Rückabwicklung in sogenannten Bauträger-Fällen
Ein Bauträger schuldet die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Bauleistungen solange, bis er den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer bezahlt hat, wenn er rechtsirrig von einer nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG bestehenden Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen ist.
Die Klägerin ist überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese. In Übereinstimmung mit der damaligen Verwaltungsauffassung erklärte sie die von ihr in den Jahren 2011 bis 2013 bezogenen Bauleistungen als von ihr geschuldete Umsätze (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen war nicht möglich, weil diese für steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet wurden. Im Anschluss an das der Verwaltungsauffassung widersprechende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) berichtigte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen 2011 bis 2013 und forderte die nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück.
Das Finanzgericht bestätigte zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass sie in den Jahren 2011 bis 2013 nicht Steuerschuldnerin der von ihr bezogenen Bauleistungen gewesen sei. Die Klägerin habe selbst keine Bauleistungen, sondern steuerfreie Grundstückslieferungen erbracht, was nicht zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führe. Trotz fehlender Steuerschuldnerschaft der Klägerin sei die Umsatzsteuerfestsetzung aber nicht zu ihren Gunsten zu ändern. Der Änderung stehe der entsprechend anwendbare § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes entgegen. Danach habe der Bauunternehmer die an den Bauträger (hier die Klägerin) erbrachten Leistungen erst dann zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt habe. Da die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 keine Umsatzsteuer an die Bauunternehmer gezahlt habe, bestehe die Steuerschuld der Klägerin solange fort, bis sie den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer bezahle.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 14.12.2016 zu Urteil vom 19.05.2016 - 1 K 3504/15)