Kassenführung

Eine Kassenführung kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich, laufend, vollständig und richtig verbucht werden. 

Eine nachträgliche Erstellung ist nicht zulässig!

Alle Geldbewegungen in die Kasse und aus der Kasse heraus sind aufzuzeichnen. Die dazugehörigen Belege sind zwingend aufzubewahren.

Elektronische Kassensysteme

Der Gesetzgeber hat die Vorschriften für elektronische Kassen drastisch verschärft. Jede elektronische Kasse muss Geschäftsvorfälle einzeln speichern, das Finanzamt muss diese jederzeit auslesen können und die Daten müssen für zehn Jahre unveränderbar vorgehalten werden. 

Wer 2017 noch veraltete Kassen einsetzt, muss mit erheblichen Steuernachzahlungen rechnen.

Prüfen Sie:

  • ob ihr elektronisches Kassensystem, für Einzelaufzeichnungen geeignet ist
  • wenn bisher noch keine Einzelaufzeichnungen möglich sind, prüfen Sie eine Nachrüstung. Eventuell kann der Anschluss eines externen Datenträgers ausreichen. Beide Fragen klären Sie im Zweifelsfall mit dem Kassenhersteller.
  • Sollte eine Nachrüstung nicht möglich oder unwirtschaftlich sein, sollten Sie ein neues Kassensystem anschaffen, das die steuerlichen Anforderungen erfüllt.

Ab 2020 gibt es weitere Verschärfungen. Dann sollen elektronische Aufzeichnungen von Kassen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden.  Kaufen Sie jetzt eine neue Kasse, die Daten einzeln aufzeichnen und exportieren kann, hat diese natürlich noch kein Zertifikat. Bei vielen wird aber eine Aufrüstung möglich sein. Wenn nicht, dürfen Sie die Kasse auch über 2020 hinaus benutzen, allerdings längstens bis Ende 2022.