Außergewöhnliche Belastungen

Die üblichen Lebensführungskosten, also private Ausgaben, bleiben steuerlich eigentlich ohne Auswirkungen, jedoch können besondere Situationen zu außergewöhnlichen Belastungen führen.

Diese können dann steuermindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden abzüglich der »sogenannten zumutbaren Belastung« (Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen). Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei:

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z. B. Krankheitskosten), die abzüglich der sogenannten zumutbaren Belastung, in voller Höhe Berücksichtigung finden, unter den weiteren Voraussetzungen (Notwendigkeit, Angemessenheit, Zwangsläufigkeit)
  • außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, (z. B. Unterhaltsaufwendungen)
  • Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. 

Das Finanzamt erkennt diese unter folgenden Voraussetzungen an:

  • die Aufwendungen sind nicht üblich und entstehen nur einem kleinen Personenkreis
  • die Kosten müssen zwangsläufig entstehen und man kann sich den rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen, ebenso müssen sie notwendig und angemessen sein

Kleiner Auszug aus dem ABC der außergewöhnlichen Belastungen

  • Abmagerungskur
  • Allergiebettwäsche
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen
  • Berufsausbildungskosten
  • Bestattungskosten
  • Heileurythmische Behandlung
  • Heimunterbringung
  • Hilfe im Haushalt
  • Hilfsmittel (medizinische)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Lese- und Rechtschreibstörung
  • Pflege-Pauschbetrag
  • Psychotherapeutische Behandlung
  • Sauerstoffresonanztherapie
  • Treppenschräglift
  • Unterhaltsleistungen
  • Vaterschaftsprozess 

Es kann sich hier jeweils um außergewöhnliche Belastungen handeln, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden können, aus denen die Notwendigkeit eindeutig hervorgeht.