Lebensversicherungen werden zum Schutz bestimmter Risiken abgeschlossen. Zugleich bietet die Lebensversicherung auch Gestaltungsmöglichkeiten um Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen.
Die Lebensversicherung eignet sich zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen im Erbfall, denn hier drohen z. B. Pflichtteilszahlungen, Ausgleichszahlungen zwischen den Erben und nicht zuletzt die Belastung durch die Erbschaftsteuer.
Ist der Versicherungsnehmer nicht selbst die bezugsberechtigte Person, was in der Praxis der Regelfall ist, kommen die folgenden Grundsätze zur Anwendung. Erhält ein Dritter die Leistung aus dem Versicherungsvertrag und dieser ist nicht der Rechtsnachfolger des Erblassers, so fällt der Anspruch nicht in den Nachlass, sondern entsteht beim Bezugsberechtigten als eigenes Recht.
Mustermann hat eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese soll mit dem Tod zur Auszahlung kommen. Als bezugsberechtigte Person hat Mustermann seinen Neffen benannt. Als Erbin ist die Tochter eingesetzt. Mustermann verstirbt, nach dem Tod kommt es zur Auszahlung der Versicherungssumme i. H. v. 400.000 EUR.
Da hier der Neffe als bezugsberechtigte Person eingesetzt ist, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass. Für den Neffen ergibt sich die folgende Besteuerung:
Vermögensanfall | 400.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 380.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 95.000 EUR |
Ausschlagung der Erbschaft – Ist die bezugsberechtigte Person auch gleichzeitig Erbe, kann sie die Erbschaft ausschlagen, ohne dass sie den Anspruch auf die Versicherungssumme verliert.
Musterfrau ist verstorben. In ihrer Lebensversicherung ist als Begünstigte die Tochter eingetragen. Dadurch erbt sie nun 600 T€.
Als Tochter fällt Sie in Steuerklasse I und hat einen Freibetrag von 400 T€. Darüber hinaus unterliegt der Erwerb 11 % Erbschaftsteuer.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 200 T€. Darauf fallen 11 % Erschaftsteuer an, also 22 T€.
Der Ehemann ist Versicherungsnehmer und die Ehefrau die versicherte Person, also eine Lebensversicherung über Kreuz. Bei dieser Konstellation lässt sich ganz einfach die Erbschaftsteuer vermeiden.
Versicherungsnehmer Ehemann + versicherte Person Ehefrau
Versicherungsnehmer Ehefrau + versicherte Person Ehemann
Auch bei nicht verheirateten Paaren, kann diese Variante genutzt werden.
Versicherungsnehmer Freund + versicherte Person Freundin
Versicherungsnehmer Freundin + versicherte Person Freund
Es ist ihre Versicherung, stirbt der Partner, erfolgt die Auszahlung des Geldes aus ihrem Versicherungsvertrag. Eine Verfügung zugunsten Dritter entfällt.
Tipp: Der Versicherungsnehmer kann auch in laufenden Lebensversicherungen noch geändert werden.